Es gibt im Bereich Gesetz und Verordnungen viele Fragen. Nicht alle Fragen kann ich beantworten, bzw. sind die Antworten aus meiner Sichtweise beantwortet. Ich kann somit keine Verantwortung bei Fehlern übernehmen.
Bitte fragen Sie bei Unsicherheiten immer schriftlich bei Ihrer zuständigen Behörde nach. Dort wird Ihnen kompetent jede Frage beantwortet. Sie müssen keine Angst vor Behörden haben. Die Leute freuen sich, wenn im Vorfeld Sachverhalte geklärt werden.
Im Bedarfsfall suchen Sie bitte eine/n Anwalt/Anwältin Ihres Vertrauens auf, da diese F.A.Q. keinesfalls die Fachberatung ersetzen kann oder will.
Welche Gesetze / Verornungen sollte man kennen ?
Hier finden Sie die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die Haltung und/oder Zucht von Vögel auswirken:
1. Gesetze:
- Tierschutz-Gesetz (2013)
- Tiergesundheitsgesetz (2013)
- Bundes-Naturschutz-Gesetz (2010)
2. Verordnungen:
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (2013)
- Bundesartenschutz-Verordnung (2013)
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV – Anlage 6)
3. EU / International
- EG-Artenschutz-Verordnung (1999)
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) bzw. auch Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz CITES)
4. Sonstiges
- Mindestanforderungen für Kleinvögel
- Mindestanforderungen Körnerfresser
- Mindestanforderungen für Papageien
- Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten
- Richtlinien Wildlebende Vogelarten (2009)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum TierSchG
Die aktuellen Fassungen bzw. Informationen finden Sie unter diesen Internetadressen:
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- siehe http://www.bmel.de
- Gesetze im Internet
- siehe http://www.gesetze-im-internet.de/
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.
Ein gutgemeinter Ratschlag:
Wenn Sie sich bei Etwas unsicher sind, dann senden Sie eine schriftliche, postalische Anfrage an Ihre zuständige Behörde. Das ist in der Regel das zuständige Veterinäramt oder kann auch ein Regierungspräsidium sein. Merke: Zuerst fragen, dann handeln. Ansonsten riskieren Sie Ordnungsgelder oder Schlimmeres.
Info zum Tierschutzgesetz § 21 Abs.5 Nr 2
Das Tierschutzgesetz wird reformiert. Es ergeben sich auch einige Änderungen, die für Verwirrung sorgen.
01. Allgemeines
Ich möchte mit dem Zitat des Tierschutzgesetz § 21 Abs.5 Nr 2 beginnen:
„Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
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Dies hat für einige Verwirrungen gesorgt. Wichtig ist das Schlüsselwort „gewerbsmässig“.
Unter „gewerbsmässig“ kann man auch als Vogelzüchter fallen.
Was man unter dem Wort „Gewerbsmäßig“ von amtswegen versteht , ist in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum TierSchG geregelt. Da steht:
Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 (§ 11 Abs. 1 – Tierschutzgesetz) handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel dann vor, wenn bei Vögel regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2000,- € jährlich zu erwarten ist. Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden. |
Auch hier ist ein Harken. Die Verwaltungsvorschriften reden wohlgemerkt von Einkünften, NICHT von Gewinn.
02. Was bedeutet das nun ?
Wer mehr als 25 Zuchtpaare besitzt, regelmässig Jungtiere abgibt und mehr als 2000 Euro Einkünfte verbucht, handelt gewerbsmässig. Dies bedarf nicht nur der Sachkunde nach §11 und entsprechende Verkaufsräume, sondern der muß dafür sorgen, dass der Käufer weiß, wie er mit seinem neuen Tier umzugehen hat. Bei gewerbsmässigen Verkäufen muss der Züchter mit Kontrollkäufen durch das Amt rechnen.
Aber trotzdem steht der Züchter moralisch in der Pflicht ! Wenn also ein Jungvogel abgegeben wird, sollten wir dafür sorgen, dass er in gute Hände kommt. Wir zeigen mit der Aufklärung auch eine gewisse Verantwortung.
Interessant sind die Infoblätter, die der DKB bisher herausgegeben hat. Diese kann man ausdrucken, und dem Käufer mitgeben. Die Adressen im Internet sind:
Gesangskanarien:
http://www.dkb-online.de/erstinfo_gesang.pdf
Kanarien, allgemein
http://www.dkb-online.de/erstinfo_kanarien.pdf
Wellensittiche:
http://www.dkb-online.de/erstinfo_ws.pdf
Nymphensittich:
http://www.dkb-online.de/erstinfo_nymph2.pdf
Exoten – Australische Prachtfinken
http://www.dkb-online.de/erstinfo_exbild.pdf
Ausserdem macht es Sinn, zusätzlich eine Visitenkarte mitzugeben, falls sich noch Fragen ergeben. So kann der Käufer mit dem Züchter komplikationslos in Kontakt treten.
Einige Züchter geben noch Futter für eine Woche mit. So gibt es weniger Probleme bei der Futterumstellung und Eingewöhnung, wenn es sich um „empfindlichere Vogelarten“ geht.
Wer spezifische Fragen hat, ob er nun „gewerbsmässig“ handelt, sollte das zuständige Veterinäramt fragen. Anfragen sind am besten in Schriftform zu stellen, da die Antwort dann ebenfalls in Schriftform zurück kommt. Bei Streitigkeiten hat man so dann etwas in der Hand
Sachkunde Vögel = Sachkunde lt. §50 AMG ?
Frage:
- Beinhaltet der Lehrgang auch die Sachkunde lt. AMG §50 ?
- Entspricht der Lehrgang dem der Sachkunde lt. §50 AMG ?
Antwort:
Die Sachkunde „Vögel“ ist NICHT identisch mit der Sachkunde lt. §50 !
Die Sachkunde lt. §50 ist die für freiverkäufliche Arzneimittel ! Laut deutschem Arzneimittelgesetz (AMG) muss in Einzelhandelseinrichtungen, die freiverkäufliche Arzneimittel anbieten, zu jeder (Öffnungs-)Zeit ein Mitarbeiter mit entsprechendem Sachkundenachweis anwesend sein.
Hier ist der Gesetzestext zur Information:
(1) Einzelhandel ausserhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr ausserhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
(2) Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemässe Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr ausserhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist, um einen ordnungsgemässen Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen. Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird und das Nähere über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln. Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
(3) Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die 1.
im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
2.
zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt sind,
3.
(weggefallen)
4.
ausschliesslich zum äusseren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
5.
Sauerstoff sind.
Ich habe ein entsprechendes Seminar besucht und meine Prüfung an der Bundesfachschule des Lebensmittelhandels (Bildungszentrum Neuwied GmbH) abgelegt. Bei Interesse sollten Sie mit der örtlichen IHK Kontakt aufnehmen. Sicher kann diese Ihnen auch ortsnahe Seminaranbieter nennen.
Ausserdem waren mir diese Webseiten sehr hilfreich:
Anerkennung nach § 11 TierSchG ?
Frage:
Wird der Lehrgang als Sachkunde für den Zoofachhandel nach § 11 TierSchG anerkannt ?
Antwort:
Leider kann ich Ihnen diese Frage NICHT beantworten.
Dies ist von Behörde zu Behörde tatsächlich unterschiedlich. Ich habe von ehemaligen Schülern bislang dieses Feedback bekommen:
- Die Behörde erkennt den Sachkundenachweis Vögel (DKB) im vollem Umfang an.
- Die Behörde erkennt den Sachkundenachweis Vögel (DKB) nur an, wenn der Amtstierarzt bei der Prüfung anwesend ist.
- Die Behörde erkennt den Sachkundenachweis Vögel (DKB) nur dann an, wenn die Behörde die Unterlagen kennen, und ein Amtstierarzt bei der Prüfung anwesend ist. Im Einzelfall prüft der Amtstierarzt zusätzlich noch mündlich.
Die Behörde erkennt den Sachkundenachweis Vögel (DKB) nur dann an, wenn die Behörde die Unterlagen kennen, und ein Amtstierarzt sowohl beim im Unterricht eingebunden wird, als auch bei der Prüfung anwesend ist. Im Einzelfall prüft der Amtstierarzt zusätzlich noch mündlich, wenn ihm die Prüfungsfragen nicht ausreichen.
Bitte gehen Sie daher mit Ihrem Schulungsordner zu Ihrer Behörde und zeigen dort die Schulungsunterlagen dem zuständigen Sachbearbeiter. Er kann dann sagen, ob die Behörde unseren Sachkundenachweis akzeptiert oder nicht. In der Regel gibt es wenige Schwierigkeiten.